Der Kläger kaufte aufgrund eines schriftlichen "Kaufauftrags" vom 27. Juni 1979 von der Beklagten für 15.030,-- DM einen fabrikneuen PKW Fiat 132, der ihm am 18. Juli 1979 übergeben wurde. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen, in denen es in Ziffer VII u.a. heißt:
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