BGH - Urteil vom 12.12.2007
VIII ZR 187/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 469
BGHReport 2008, 369
CR 2008, 209
DAR 2008, 141
JZ 2008, 306
MDR 2008, 315
NJW 2008, 843
NZV 2008, 142
VRS 114, 180
WM 2008, 559
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 196/05
AG Braunschweig, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 4485/04

Formularmäßige Gewährung einer Durchrostungsgarantie durch einen Fahrzeughersteller; Abhängigkeit von der regelmäßigen Wartung in einer Vertragswerkstatt

BGH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 187/06

DRsp Nr. 2008/2883

Formularmäßige Gewährung einer Durchrostungsgarantie durch einen Fahrzeughersteller; Abhängigkeit von der regelmäßigen Wartung in einer Vertragswerkstatt

»Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rostschäden an seinem Pkw in Anspruch.

In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel "mobilo-life - Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung" heißt es:

"Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitätspaket mobilo-life ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen S-Klasse serienmäßig in jedem neuen Mercedes-Benz PKW. mobilo-life gilt lebenslang für Ihren Mercedes, laut Gesetzgeber bedeutet dies 30 Jahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre Mobilität nicht auf der Strecke bleibt.