OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.06.2015
2 U 73/14
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; StGB § 142; BGB § 307 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 30/14

Formularmäßige Vereinbarung des Wegfalls der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährten Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kfz wegen unterbliebener Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 2 U 73/14

DRsp Nr. 2016/12196

Formularmäßige Vereinbarung des Wegfalls der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährten Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kfz wegen unterbliebener Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.9.2014 - 6 O 30/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; StGB § 142; BGB § 307 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein gewerblicher Autovermieter, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 10.150,37 EUR nebst Zinsen in Anspruch.