Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Kläger mag innerhalb dieser Frist erklären, ob er seine Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine „Hausratversicherung Rundumschutz“. Versicherungsort ist die Wohnanschrift des Klägers „Adresse01“ (Versicherungsschein, Bl. 65 eGA-I). Die Versicherungssumme beträgt 208.000,- €. Vertragsgrundlagen sind die VHB 2017, Stand 5.2018, die BEH 2017 Stand 5.2017 sowie die Klauseln Rundumschutz (HR 103), Plus-Paket (HR 118), Fahrraddiebstahl (HR 106) und Wegfall Entschädigungsgrenze für Räume unter Erdgleiche (HE 103).
In Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) heißt es:
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