Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist in der Sache zum Teil begründet.
Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Nichtabnahme des gekauften PKW dem Grunde nach bejaht. Was die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzbetrages angeht, vermag der Senat dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Klägerin hat statt 13.645,40 DM lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.351,68 DM gegen den Beklagten.
Im einzelnen:
1. Die Klausel unter Ziffer V.5. der vereinbarten Verkaufsbedingungen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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