KG - Beschluss vom 01.06.2010
6 U 25/10
Normen:
AKB 13 Abs. 7;
Fundstellen:
VersR 2010, 1633
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 180/07

Formularmäßiger Ausschluss der Erstattung der Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung

KG, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 6 U 25/10

DRsp Nr. 2010/14029

Formularmäßiger Ausschluss der Erstattung der Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung

Folgende Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung ist wirksam und schließt eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall aus: "... (7) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Umsatzsteuer ersetzt die ... nur, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt die ... nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihr veranlasst oder mit ihr abgestimmt war. ..." (Anschluss an BGH - IV ZR 35/09 - 04.11.2009; Abgrenzung zu BGH - IV ZR 263/03 - 24.05.2006).

hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.