hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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