OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.12.2020
1 Ss (OWi) 173/20
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 16.07.2020

Fortbestand der Geltung der alten Straßenverkehrsordnung aus 2013 für heutige BußgeldverfahrenUnbeachtlichkeit einer möglichen Unwirksamkeit der neuen Straßenverkehrsordnung aus 2020 für aktuelle Verstöße

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 173/20

DRsp Nr. 2020/18359

Fortbestand der Geltung der alten Straßenverkehrsordnung aus 2013 für heutige Bußgeldverfahren Unbeachtlichkeit einer möglichen Unwirksamkeit der neuen Straßenverkehrsordnung aus 2020 für aktuelle Verstöße

1. Die Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. März 2013 verletzt das Zitiergebot nicht. Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung einzelner Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist auch der erste Halbsatz von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG - der die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass für Vorschriften, unter anderem zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, beinhaltet - mitumfasst. Denn der den Buchstaben nachfolgende Text bildet mit dem vorhergehenden ersten Satzteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG mit dem jeweils nachfolgenden zweiten Satzteil der verschiedenen Buchstaben) eine untrennbare Einheit. 2. Eine etwaige (Teil-) Nichtigkeit der am 28. April 2020 in Kraft getretenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 wegen des fehlenden Zitats der für die Einführung der erweiterten Regelfahrverbote maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG steht der Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der vorherigen Fassung der BKatV nicht entgegen.