BVerfG - Beschluß vom 17.03.1983
2 BvR 442/82
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG §§ 109 ff. ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 380
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - Ausw. StrVK beim AG Straubing - Beschluß vom 20.11.1981 - 3 StVK 1/80,
OLG Nürnberg, vom 26.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 204/82

Fortsetzung eines im Strafvollzug begonnenen Verfahrens bei Verlegung des Gefangenen

BVerfG, Beschluß vom 17.03.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 442/82

DRsp Nr. 1994/2611

Fortsetzung eines im Strafvollzug begonnenen Verfahrens bei Verlegung des Gefangenen

Es erscheint im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht unbedenklich, die Vorschriften des StVollzG über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend auszulegen, daß ein begonnenes Verfahren nach Verlegung des Gefangenen nicht mehr fortgesetzt werden könne.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG §§ 109 ff. ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich - bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerdeschrift - gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 20. November 1981, soweit darin (Ziff. I Satz 1 des Tenors, Ziff. V der Gründe >S. 22/32 des Beschlusses<) 13 Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen wurden, und gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 1982, soweit dieser sich auf den angegriffenen Teil der Entscheidung des Landgerichts Regensburg bezieht und neben der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zum Ausdruck bringt, daß der Beschwerdeführer durch die den 13 Anträgen zugrundeliegenden Vollzugsmaßnahmen nicht mehr beschwert sei und kein Feststellungsinteresse mehr habe.