1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich - bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerdeschrift - gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 20. November 1981, soweit darin (Ziff. I Satz 1 des Tenors, Ziff. V der Gründe >S. 22/32 des Beschlusses<) 13 Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen wurden, und gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 1982, soweit dieser sich auf den angegriffenen Teil der Entscheidung des Landgerichts Regensburg bezieht und neben der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zum Ausdruck bringt, daß der Beschwerdeführer durch die den 13 Anträgen zugrundeliegenden Vollzugsmaßnahmen nicht mehr beschwert sei und kein Feststellungsinteresse mehr habe.
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