BAG - Urteil vom 14.02.2017
9 AZR 387/16
Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie Saarland § 22; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 286; BGB § 287; BGB § 249; ZPO § 313a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 53/15
ArbG Neunkirchen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1030/14

Freie Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen MehrurlaubEigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen VorgabenSchadenersatzanspruch als Naturalrestitution bei verfallenem gesetzlichen UrlaubAbtrennbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs vom tariflichen MehrurlaubVerzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

BAG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 387/16

DRsp Nr. 2017/7753

Freie Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub Eigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen Vorgaben Schadenersatzanspruch als Naturalrestitution bei verfallenem gesetzlichen Urlaub Abtrennbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs vom tariflichen Mehrurlaub Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

1. Ein tariflicher Mehrurlaub unterliegt einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann.2. Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet. Ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 53/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

MTV Metall- und Elektroindustrie Saarland § 22; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 286; BGB § 287; BGB § 249; ZPO § 313a Abs. 1;

Entscheidungsgründe: