Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Insolvenzverwalter nach Freigabe eines Kraftfahrzeugs aus der Insolvenzmasse Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer bis zur Abmeldung des Fahrzeugs ist.
Die A GmbH war seit dem 14. Februar 2002 Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug hatte einen Hubraum von 1.781 ccm, einen Benzinmotor und erfüllte die Schadstoffklasse "Schadstoffarm D3" (Emissionsschlüsselnummer 30). Als Liquidator der Gesellschaft wurde am 24. Juni 2005 Herr B im Handelsregister eingetragen. Am 30. August 2006 erhielt die Zulassungsbehörde eine Anzeige nach § 29c StVZO, wonach das Versicherungsverhältnis für das Fahrzeug seit dem 18. August 2005 nicht mehr bestand. Am 10. Oktober 2005 wurde das Kennzeichen durch die Polizei entstempelt, der Fahrzeugschein konnte nicht eingezogen werden.
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