OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2020
7 U 131/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 365
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 0 217/18

Freischaltung eines gelöschten Videobeitrages in einem sozialen NetzwerkVoraussetzungen einer HassredeSicht eines unvoreingenommenen und verständigen PublikumsVerständnis eines unbefangenen Durchschnittsbeobachters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 131/19

DRsp Nr. 2021/2876

Freischaltung eines gelöschten Videobeitrages in einem sozialen Netzwerk Voraussetzungen einer Hassrede Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbeobachters

Ob ein in einem sozialen Netzwerk gepostetes Video eine "Hassrede" darstellt, ist nicht anhand der subjektiven Vorstellungen der Parteien zu prüfen, sondern nach objektivierbare Kriterien; dazu muss der objektive Sinn des Beitrags aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bestimmt werden, wobei es auf das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbeobachters und den allgemeinen Sprachgebrauch ankommt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14.06.2019 - 3 0 217/18 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den am 03.05.2018 gelöschten Videobeitrag (Video wie auf der Plattform A... unter B... aufrufbar ohne Vortext) des Klägers wieder freizuschalten:

"Mal etwas zum lachen und unsere Probleme zu Lösen ... Wir brauchen mehr Affen".

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;