LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.03.2017
3 Sa 475/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 4; BGB § 614; BGB § 249 Abs. 1; SGB II § 11; SGB II § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 80/14

Freistellung des Arbeitnehmers von Rückforderungen des JobcentersSchadensersatzklage des Arbeitnehmers bei verspäteter Lohnzahlung der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 475/14

DRsp Nr. 2018/6477

Freistellung des Arbeitnehmers von Rückforderungen des Jobcenters Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei verspäteter Lohnzahlung der Arbeitgeberin

1. Haben die Vertragsparteien keine Regelungen zum Zeitpunkt der der Lohnzahlung getroffen, gilt die gesetzliche Bestimmung des § 614 BGB; danach ist mit Eintritt des Verzuges zum jeweils Ersten des Folgemonats nach Entrichtung der Leistungen auszugehen. 2. Die Arbeitgeberin schuldet die pünktliche Zahlung des vom Arbeitnehmer verdienten Lohns, auf den sich der Arbeitnehmer verlassen und seine Lebensführung entsprechend ausrichten darf; die Arbeitgeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass sie den Lohn rechtzeitig bezahlen kann. 3. Bei der Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ist der Arbeitnehmer gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung der Arbeitgeberin stehen würde; zwischen dem Verzug und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. 4. Der Verzug der Arbeitgeberin kann bei entsprechender Disposition des Arbeitnehmers dazu führen, dass dieser seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann und daher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss; das ist ein nicht vollkommen ungewöhnlicher oder unwahrscheinlicher Geschehensablauf.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 - wird zurückgewiesen.