LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.03.2014
4 Sa 295/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 254; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs.; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 836 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 270/13

Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für Schäden am arbeitgeberseits angemieteten Lastkraftwagen einer gewerblichen Autovermieterin bei mietvertraglicher Haftungsbegrenzung mit Eigenbeteiligung; Zahlungsklage der Autovermieterin gegen den Arbeitgeber aufgrund eines gepfändeten Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 295/13

DRsp Nr. 2014/9662

Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für Schäden am arbeitgeberseits angemieteten Lastkraftwagen einer gewerblichen Autovermieterin bei mietvertraglicher Haftungsbegrenzung mit Eigenbeteiligung; Zahlungsklage der Autovermieterin gegen den Arbeitgeber aufgrund eines gepfändeten Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber

1. Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitgeber bei einem gewerblichen Vermieter gemietet hat, einen Schaden, so kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch einen Vermieter auch auf die Haftungsfreizeichnungen berufen, die sein Arbeitgeber im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart hat. (hier: sogenannte Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen- CDW - mit Eigenbeteiligung) Dies gilt selbst dann, sofern im Mietvertrag die Haftungsbegrenzung nicht ausdrücklich auch für den Fahrer vereinbart ist.2. Im Falle grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch den geschädigten Vermieter auf § 81 II VVG berufen (Kürzung nach Schwere des Verschuldens)3. Im Umfang der berechtigten Inanspruchnahme des Fahrers durch den geschädigten Vermieter kann im Einzelfall der Fahrer trotz grober Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.