BAG - Urteil vom 18.02.2020
3 AZR 137/19
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; VVG § 139 Abs. 1; VVG § 153;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 128
VersR 2020, 1401
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 399/18
ArbG Bonn, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2643/17

Fristen zur Rüge einer unrichtigen oder unterbliebenen RentenanpassungsentscheidungEntfall der Pflicht zur Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

BAG, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 137/19

DRsp Nr. 2020/6784

Fristen zur Rüge einer unrichtigen oder unterbliebenen Rentenanpassungsentscheidung Entfall der Pflicht zur Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

1. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen. Denn mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Dann kann der Arbeitnehmer bzw. Versorgungsempfänger diese unterlassene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen. 2. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Pflicht zur Rentenanpassung, wenn die Überschussanteile im versicherungsrechtlichen Sinn im Rahmen ihrer Zuordnung zum Rentenbestand den Betriebsrentnern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls rechtlich zustehen und sie dies auch durchsetzen können. Es muss also feststehen, dass die Überschussanteile zugunsten der Betriebsrentner und der Versicherten verwendet werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass zum Eintritt des Versicherungsfalles feststehen muss, dass die Überschussanteile weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer, z.B. einer Pensionskasse, zustehen.