Die Festsetzung der Lohnsteuer für April 2014 vom 9. Mai 2014 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2014 dahingehend geändert, dass die angemeldete Lohnsteuer um 1.925,96 € und die darauf entfallenden Annexsteuern um 240,72 € gemindert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch die Klägerin wegen Falsch Parkens der bei ihr angestellten Paketzusteller, bei diesen zu Arbeitslohn führt.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der im Logistikbereich tätigen A-Gruppe. Als Tochterunternehmen der A-Gruppe betreibt die Klägerin in Deutschland einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet.
Die von der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigten Fahrer haben die Aufgabe, Pakete unmittelbar bei den Kunden der Klägerin abzuholen oder den Kunden Pakete unmittelbar zuzustellen. Um eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten, halten die Fahrer ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu den Kunden an. Insbesondere in Innenstädten ist dies jedoch mit den zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten nicht immer möglich.
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