Führen eines Kraftfahrzeugs

Autor: Felix Koehl

Definition des Führens

Führer eines Fahrzeugs ist derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeugs nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). Bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, sind beide als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen (BGH, Urt. v. 09.07.1959 - 2 StR 240/59, NJW 1959, 1883).

Bloße Vorbereitungshandlungen

Bloße Vorbereitungshandlungen sind entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr ausreichend (Meyer-Goßner, StPO, § 315c Rdnr. 3b).

Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen