BVerfG - Beschluß vom 13.03.2000
2 BvR 860/95
Normen:
StVZO § 23 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2000, 397

Führung eines Wappens durch eine Gebietskörperschaft

BVerfG, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 860/95

DRsp Nr. 2000/4863

Führung eines Wappens durch eine Gebietskörperschaft

§ 23 Abs. 4 S. 2 StVZO, wonach bei der Zulassung eines Kfz nicht mehr das Wappen des Trägers der Zulassungsstelle, sondern das Landeswappen zu verwenden ist, verletzt eine kommunale Gebietskörperschaft nicht in ihrer Organisationshoheit.

Normenkette:

StVZO § 23 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine kreisfreie Stadt in Bayern. Sie verfügt über ein eigenes Stadtwappen, welches sie auch bei der Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises verwendet.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 StVZO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der bayerischen Gemeindeordnung sind der Beschwerdeführerin die Aufgaben einer Zulassungsstelle nach § 23 StVZO übertragen. Bis zum Erlass der angegriffenen Regelung verwendete die Beschwerdeführerin bei der Abstempelung von amtlichen Kennzeichen nach § 23 StVZO Plaketten, die ihr großes Stadtwappen zeigten. Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1995 (BGBl I S. 8 ff.) erhielt § 23 Abs. 4 Satz 2 StVZO folgende Fassung, welche die Abbildung des Wappens der Beschwerdeführerin auf der Stempelplakette nunmehr ausschließt:

"Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsstelle angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsstelle."