OLG Oldenburg - Urteil vom 18.10.2000
2 U 163/00
Normen:
BGB § 463 § 459 § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2001, 50
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.06.2000

Gebrauchtwagenkauf - neuwertiges Auto - Auskunft über Nachlackierungen

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 U 163/00

DRsp Nr. 2001/13931

Gebrauchtwagenkauf - neuwertiges Auto - Auskunft über Nachlackierungen

»Der Käufer eines fast neuwertigen Gebrauchtwagens darf erwarten, ein geringfügig genutztes, aber ansonsten unbeschädigtes Auto zu erhalten. Der Verkäufer hat den Käufer daher ungefragt über nicht unerhebliche Nachlackierungen, zumal wenn diese nicht sachgerecht ausgeführt sind, aufzuklären.«

Normenkette:

BGB § 463 § 459 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht nach den §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2, 477 Abs. 1 S. 1 BGB ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.179,89 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 01.03.2000 zu, weil die Beklagte ihm einen erheblichen Mangel des verkauften Pkws arglistig verschwiegen hat. Mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist die Beklagte in Annahmeverzug.