BGH - Beschluss vom 30.08.2017
4 StR 349/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2017, 682
NZV 2018, 42
StV 2018, 430
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 30.01.2017

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr; Rückführung der konkreten Gefahr für eines der dort genannten Schutzobjekte auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte; Beruhen des Schadens ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 349/17

DRsp Nr. 2017/14090

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr; Rückführung der konkreten Gefahr für eines der dort genannten Schutzobjekte auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte; Beruhen des Schadens ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile

Eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. Daran fehlt es, wenn der Schaden ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2017 wird

a)

der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen des Geschehens in der F. straße in I. am 13. Juni 2016 (Urteilsgründe II., Tat 2) des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist;

b)

der Strafausspruch für die vorbezeichnete Tat sowie der Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. 3.