BGH - Urteil vom 19.01.1977
IV ZR 99/75
Normen:
AKB § 10a;
Fundstellen:
VersR 1977, 341

Gefahrerhöhung bei Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kfz

BGH, Urteil vom 19.01.1977 - Aktenzeichen IV ZR 99/75

DRsp Nr. 1994/5405

Gefahrerhöhung bei Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kfz

1. Der Gebrauch eines nicht zugelassenen oder nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs ist von dem durch den Versicherungsvertrag begründeten Versicherungsschutz nicht im Sinne einer primären objektiven Risikobegrenzung ausgenommen. 2. Durch den fortgesetzten Gebrauch eines Kfz, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, nimmt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vor, wenn er den Zustand des Fahrzeugs kennt.

Normenkette:

AKB § 10a;
Fundstellen
VersR 1977, 341