BGH - Urteil vom 06.05.1965
II ZR 133/63
Normen:
VVG § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 3, §§ 23, 25 ;
Fundstellen:
VRS 29, 253
VersR 1965, 654

Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille

BGH, Urteil vom 06.05.1965 - Aktenzeichen II ZR 133/63

DRsp Nr. 1994/6106

Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille

1. Eine Gefahrerhöhung i. S. der §§ 23, 25 VVG liegt vor, wenn der Versicherte, der wegen mangelnder Sehschärfe zum Fahren immer eine Brille tragen muß, dessen ungeachtet vor dem Unfall ständig ohne Brille gefahren ist, nicht aber, wenn er nur gelegentlich ohne Brille gefahren ist. 2. War sich der Versicherte nicht über die Notwendigkeit im klaren, beim Fahren ausnahmslos eine Brille tragen zu müssen, so liegt kein vorsätzliches Verschweigen der Unfallursache vor, wenn er in seinem Schadensbericht an den Haftpflichtversicherer nicht angegeben hat, daß er ohne Brille gefahren und daß darauf der Unfall zurückzuführen sei.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 3, §§ 23, 25 ;

Hinweise:

So auch OLG Karlsruhe v. 28.3.1968, VersR 1969, 175.

Fundstellen
VRS 29, 253
VersR 1965, 654