Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille
BGH, Urteil vom 06.05.1965 - Aktenzeichen II ZR 133/63
DRsp Nr. 1994/6106
Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille
1. Eine Gefahrerhöhung i. S. der §§ 23, 25VVG liegt vor, wenn der Versicherte, der wegen mangelnder Sehschärfe zum Fahren immer eine Brille tragen muß, dessen ungeachtet vor dem Unfall ständig ohne Brille gefahren ist, nicht aber, wenn er nur gelegentlich ohne Brille gefahren ist. 2. War sich der Versicherte nicht über die Notwendigkeit im klaren, beim Fahren ausnahmslos eine Brille tragen zu müssen, so liegt kein vorsätzliches Verschweigen der Unfallursache vor, wenn er in seinem Schadensbericht an den Haftpflichtversicherer nicht angegeben hat, daß er ohne Brille gefahren und daß darauf der Unfall zurückzuführen sei.