OLG Stuttgart - Urteil vom 16.05.2013
7 U 12/13
Normen:
VVG § 169 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 282/12

Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 7 U 12/13

DRsp Nr. 2014/2965

Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber aus Anlass einer Versorgungszusage seinen Arbeitnehmern ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Direktversicherung eingeräumt, sich allerdings bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaft die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrechts für den Fall vorbehalten, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet, so ist diese Bedingung auch dann eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Insolvenz des Arbeitgebers endet.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2012 - 22 O 282/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 3.690,18 €

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Zahlung von Rückkaufswerten nach Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts.