OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2017
3 U 228/16
Normen:
BGB § 325; BGB § 323; BGB § 280 Abs. 1 bis 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 249; BGB § 252;
Fundstellen:
MDR 2017, 871
NJW-RR 2017, 1493
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 375/15

Geltendmachung des Mindererlöses aus einem Deckungsverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch den Käufer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 3 U 228/16

DRsp Nr. 2017/5940

Geltendmachung des Mindererlöses aus einem Deckungsverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch den Käufer

1. Der Verkäufer kann den Ersatz des Mindererlöses aus einem Deckungsverkauf wegen mitwirkenden Verschuldens dann nicht verlangen, wenn er beim freihändigen Verkauf nicht sorgfältig verfahren ist, gegen Treu und Glauben verstoßen und die Belange des Käufers außer Acht gelassen hat.2. Beim freihändigen Deckungsverkauf muss sich der Verkäufer nach Möglichkeit an den Bedingungen des gescheiterten Geschäfts orientieren.3. Hochwertige Geigen aus dem 18. Jahrhundert sind keine marktgängigen Waren im Sinne von § 252 BGB, weshalb sich der Verkäufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung nicht auf die Vermutung aus § 252 BGB stützen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-20 O 375/15, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.