BGH - Urteil vom 15.05.1985
VIII ZR 105/84
Normen:
BGB §§ 459 ff.; BGB § 462 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1226
DB 1985, 1990
DRsp I(130)246a
NJW 1985, 2819
WM 1985, 917
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Geltendmachung einer Kaufpreisminderung gegenüber einem anderen Vertragshändler

BGH, Urteil vom 15.05.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 105/84

DRsp Nr. 1992/4343

Geltendmachung einer Kaufpreisminderung gegenüber einem anderen Vertragshändler

»Sieht ein Kraftfahrzeug-Kaufvertrag in den von allen Händlern derselben Fahrzeugmarke verwendeten AGB eine Nachbesserung von Mängeln auch durch andere Vertragshändler vor, so kann der Käufer den anderen Händler, der nach seinem Händlervertrag bei von ihm nicht selbst verkauften Fahrzeugen nur zur Nachbesserung verpflichtet ist, nicht auf Kaufpreisminderung in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

BGB §§ 459 ff.; BGB § 462 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Kfz-Händlerin und Vertragswerkstatt - auf Gewährleistung oder Garantie für einen PKW Audi 200 5E in Anspruch, den er im Februar 1981 als Gebrauchtfahrzeug von der Witwe und Erbin des Ersterwerbers gekauft hat. Der ursprüngliche Käufer hatte den erstmals am 2. Mai 1980 zugelassenen Wagen bei einem anderen VW-Händler als der Beklagten zu den "Verkaufsbedingungen für Volkswagen und Audi-Automobile" (im folgenden AVB) erworben. Die AVB enthalten u.a. folgende Regelungen:

"VII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung. ....