Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Kfz-Händlerin und Vertragswerkstatt - auf Gewährleistung oder Garantie für einen PKW Audi 200 5E in Anspruch, den er im Februar 1981 als Gebrauchtfahrzeug von der Witwe und Erbin des Ersterwerbers gekauft hat. Der ursprüngliche Käufer hatte den erstmals am 2. Mai 1980 zugelassenen Wagen bei einem anderen VW-Händler als der Beklagten zu den "Verkaufsbedingungen für Volkswagen und Audi-Automobile" (im folgenden AVB) erworben. Die AVB enthalten u.a. folgende Regelungen:
"VII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung. ....
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