OLG Brandenburg - Urteil vom 15.06.2023
12 U 218/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823; VVG § 115 Abs. 1; AuslPflVG § 6; SGB X § 116; StVG § 17 Abs. 3; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 6; StVO § 18 Abs. 9; StVO § 15; StVO § 34;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1378
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 480/21

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung aus übergegangenem RechtHaftung bei Überquerung der Autobahn in dunkler KleidungHaftung eines Verkehrsteilnehmers nach erlittenem SchockHaftung bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 12 U 218/22

DRsp Nr. 2023/9007

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung aus übergegangenem Recht Haftung bei Überquerung der Autobahn in dunkler Kleidung Haftung eines Verkehrsteilnehmers nach erlittenem Schock Haftung bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers

Das Aussteigen des Kfz-Insassen aus dem liegengebliebenen Kraftfahrzeug ist noch der Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch ein aus einem Unfall entstandenes Hindernis und ein daraus resultierender Folgeunfall können noch dem Erstunfall zugerechnet werden. Anderes gilt nur wenn ein eigenständiges Verhalten eines Dritten zu einer völlig anderen Wendung des Geschehens führt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2022 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 480/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin in Höhe von insgesamt 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50% der übergangsfähigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall des M... P... vom .....2015 auf der Autobahn 113, km 004.135 Fahrtrichtung S... entstehen, zu ersetzen. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.