Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß §
Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 EUR Rente. Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.
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