BGH - Urteil vom 09.01.2007
VI ZR 139/06
Normen:
PflVG § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2, Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 285
DAR 2007, 205
MDR 2007, 583
NJW-RR 2007, 467
NZV 2007, 187
VRS 112, 204
VersR 2007, 371
zfs 2007, 454
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 184/05
LG Bielefeld, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/05

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall nach Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer

BGH, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 139/06

DRsp Nr. 2007/3016

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall nach Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer

»§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2, Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene Ansprüche geltend.

Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 EUR Rente. Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.