OLG Celle - Beschluss vom 21.06.2022
8 U 205/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
WKRS 2022, 64746
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 322/21

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 8 U 205/22

DRsp Nr. 2023/10728

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

1. Zwar steht bei einem Versicherungsverhältnis, in dem dem Versicherer zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, ein Anspruch auf Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe zu. 2. Ein evtl. gegebener Erstattungsanspruch hinsichtlich unwirksamer Prämienanpassungen kann jedoch nicht im Wege einer Stufenklage durchgesetzt werden, da die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Versicherungsnehmer sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000 € festzusetzen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Juli 2022.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

I.