OLG Braunschweig - Beschluss vom 19.09.2017
11 U 10/17
Normen:
BGB § 823; VVG § 86 Abs 1; AKB (2008) Nr. A.2.15; StGB § 142;
Fundstellen:
r+s 2018, 592
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 97/16

Geltendmachung von Regressansprüchen des Kfz-Versicherers gegenüber dem berechtigten Fahrzeugführer

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 11 U 10/17

DRsp Nr. 2017/16385

Geltendmachung von Regressansprüchen des Kfz-Versicherers gegenüber dem berechtigten Fahrzeugführer

1. Der Anspruchsübergang in § 86 Abs. 1 VVG betrifft keine Mitversicherten, sondern Dritte. 2. Der berechtigte Fahrzeugführer ist in der Kaskoversicherung mangels eines versicherten eigenen Sachinteresses nicht mitversicherte Person, sondern Dritter (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.03.1965 - IV ZR 248/63 -). 3. Der Regressverzicht in A.2.15 AKB 2008 dient der Besserstellung des berechtigten Fahrzeugführers gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 86 VVG, indem er die dem Fahrzeugführer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zustehende Privilegierung auf die Kaskoversicherung ausweitet. 4. Ein unerlaubtes Entfernen des berechtigten Fahrzeugführers vom Unfallort begründet nur dann eine Ausnahme vom Regressverzicht, wenn die Versicherungsbedingungen eine entsprechende Ausnahmeregelung beinhalten.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25.01.2017 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823; VVG § 86 Abs 1; AKB (2008) Nr. A.2.15; StGB § 142;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).