BGH - Urteil vom 10.07.2007
VI ZR 199/06
Normen:
BGB § 254 § 823 ; StVG § 9 § 17 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1122
BGHZ 173, 182
DAR 2007, 636
JZ 2008, 153
MDR 2007, 1307
NJW 2007, 3120
NZV 2007, 610
VRS 113, 250
VersR 2007, 1387
zfs 2007, 678
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 184/05
LG Karlsruhe, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 407/05

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

BGH, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 199/06

DRsp Nr. 2007/16006

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

»Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 254 § 823 ; StVG § 9 § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin des geschädigten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtversicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in Anspruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiter die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe: