BGH - Urteil vom 19.03.1985
VI ZR 163/83
Normen:
RVO § 565, § 1542 ; SGB X § 116 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 136
NJW 1985, 2194
VersR 1985, 732
r+s 1985, 199
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft

BGH, Urteil vom 19.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 163/83

DRsp Nr. 1994/4443

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft

»a) Mit der Übernahme der Heilbehandlung nach § 565 Abs. 2 RVO durch die Berufsgenossenschaft erwirbt diese die bis dahin der Krankenkasse zustehenden kongruenten Schadensersatzansprüche des Verletzten als Alleingläubigerin (im Anschluß an Senatsurteil vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 = VersR 1978, 66). b) Während der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung kann die Krankenkasse eine Klage auf Feststellung der nach § 1542 RVO116 Abs. 1 SGB X) wegen der Heilbehandlung übergegangenen Ersatzansprüche grundsätzlich nicht erheben. c) Der Verletzte kann die Krankenkasse ermächtigen, im Wege der Prozeßstandschaft die Ersatzpflicht des Schädigers für den Verdienstschaden insoweit feststellen zu lassen, als sie wegen ihrer Erstattungspflicht nach §10 LFZG ein rechtliches Interesse hieran hat.«

Normenkette:

RVO § 565, § 1542 ; SGB X § 116 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gegenüber den Beklagten Feststellung übergegangener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 1980, bei dem ihr Mitglied K. durch Verschulden des Zweitbeklagten verletzt wurde. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten.