OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2017
8 U 48/16
Normen:
ZPO §§ 592 ff; 293 ff, 611, 615 BGB;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 13/16

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Sparkassenvorstandes im Urkundenprozess

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 48/16

DRsp Nr. 2017/7395

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Sparkassenvorstandes im Urkundenprozess

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage, mit der ein ehemaliger Sparkassenvorstand Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag mit der Sparkasse für einen Zeitraum geltend macht, in dem die Sparkasse die Annahme seiner Dienstleistungen verweigert hat.

Hat eine Sparkasse den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds mit der Begründung gekündigt, es sei i.S. von § 25c KWG nicht für die Position geeignet und ist die Unwirksamkeit der Kündigung mit der gleichzeitig ausgesprochenen Anfechtung des Anstellungsvertrages gerichtlich festgestellt worden, so sind geltend gemachte Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Urkundenverfahren zulässig und begründet, es sei denn, die Sparkasse weist urkundenmäßig nach, dass das Vorstandsmitglied i.S. von § 297 BGB außerstande ist, die Dienstleistung zu bewirken. Dieser Nachweis ist allein durch die Vorlage des Schriftwechsels mit der BaFin nicht geführt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2016 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld (15 O 13/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.