OLG Dresden - Urteil vom 29.01.2014
7 U 792/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; AVVFStr § 19; BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 402
NJW-RR 2014, 1176
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1825/12

Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Verschmutzung einer Bundesstraße durch Landesbehörden; Geltendmachung der Umsatzsteuer

OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 7 U 792/13

DRsp Nr. 2014/3664

Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Verschmutzung einer Bundesstraße durch Landesbehörden; Geltendmachung der Umsatzsteuer

1) Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7ff StVG, die der BR Deutschland aus der Verschmutzung einer Bundesstraße zustehen, können von Landesbehörden im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend gemacht und auch an (private) Dritte abgetreten werden. 2) Wegen § 19 2. AVVFStr kann ein solcher Schadensersatzanspruch - auch im Falle einer Abtretung - nur ohne Umsatzsteuer geltend gemacht werden. 3) Ein Schaden ist auch dann "beim Betrieb eines Kfz" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn der Schaden durch den Inhalt des auf die Straße abgestellten Transportgutes verursacht wurde.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Grundurteil des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2013 - Az: 2 O 1825/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.917,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin 1/6 zu tragen, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 5/6.