BGH - Urteil vom 21.05.1985
VI ZR 201/83
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 823, § 249 ; StVO (1970) § 8 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)293f
FamRZ 1985, 901
NJW 1985, 2757
VersR 1985, 784
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung; Anspruch eines verletzten Kindes auf Ersatz des Verdienstausfalls des ihn im Krankenhaus besuchenden Vaters

BGH, Urteil vom 21.05.1985 - Aktenzeichen VI ZR 201/83

DRsp Nr. 1992/4334

Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung; Anspruch eines verletzten Kindes auf Ersatz des Verdienstausfalls des ihn im Krankenhaus besuchenden Vaters

»1. Zur Geltung des Vertrauensgrundsatzes zu Gunsten eines Kradfahrers, dessen Sicht vor einer Straßenkreuzung, für die die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, nach links behindert, nach rechts aber frei ist. 2. Zur Verpflichtung des Schädigers, einem unfallverletzten Kind den Verdienstausfall zu erstatten, der seinem Vater als Selbständigem durch unfallbedingte Krankenhausbesuche entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 823, § 249 ; StVO (1970) § 8 ;

Tatbestand: