BGH - Urteil vom 16.05.1972
VI ZR 29/71
Normen:
BGB §§ 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 951

Geltung des Vertrauensgrundsatzes im Hinblick auf das Verhalten von Fußgängern

BGH, Urteil vom 16.05.1972 - Aktenzeichen VI ZR 29/71

DRsp Nr. 1994/5696

Geltung des Vertrauensgrundsatzes im Hinblick auf das Verhalten von Fußgängern

Der dem Kraftfahrer im Hinblick auf das verkehrsgerechte Verhalten von Fußgängern im allgemeinen zur Seite stehende Vertrauensgrundsatz befreit ihn nicht von der Pflicht, der Fahrbahn und ihren Seitenbereichen in Höhe einer Omnibushaltestelle, an der ein Linienbus angekommen ist oder abfahrbereit steht, ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sich dabei rechtzeitig auf die Möglichkeit einer unvorsichtigen Straßenüberquerung durch Fußgänger einzustellen. Daraus kann sich das Erfordernis einer erheblichen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ergeben.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ;

Hinweise: