BGH - Beschluß vom 16.01.2007
4 StR 598/06
Normen:
StGB § 211 Abs. 2 § 315 c Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 526
NStZ 2007, 330
NStZ-RR 2007, 174
NZV 2007, 371
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 12.09.2006

Gemeingefährlichkeit eines Pkws; Gefährdung des Straßenverkehrs bei Tötung mittels Pkw

BGH, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 4 StR 598/06

DRsp Nr. 2007/3053

Gemeingefährlichkeit eines Pkws; Gefährdung des Straßenverkehrs bei Tötung mittels Pkw

1. Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach, wie hier der Pkw, nicht gemeingefährlich ist. 2. Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation.3. Hat der Täter das Fahrzeug gezielt eingesetzt, um einen anderen zu töten, kommt eine Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB nicht in Betracht.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 § 315 c Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat weitgehend Erfolg.