OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2020
1 U 46/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TKG § 45k Abs. 2 S. 1; BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 99/16

Gerichtliche Überprüfung von Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 1 U 46/19

DRsp Nr. 2021/3248

Gerichtliche Überprüfung von Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters

1. Die Formulierung "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" in den AGB eines Mobilfunkanbieters verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist damit wirksam. 2. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn in den AGB für die Androhung der Sperre eines Benutzers wegen Zahlungsverzugs die Textform als ausreichend angesehen wird, da es sich lediglich um die Wiedergabe der Rechtslage (§ 45k TKG) handelt. 3. Eine Klausel, wonach einem Kunden wegen einer Preiserhöhung nur dann ein Widerspruchsrecht zusteht, wenn diese 5 % übersteigt, verletzt die sich aus Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG ergebende Wertung und ist damit unwirksam. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: