OLG Hamm - Beschluss vom 22.10.2013
9 U 235/12
Normen:
§ 839 a BGB;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 365/11

Gerichtlicher Sachverständiger; malignes Melanom; weite bzw. enge Extension

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 9 U 235/12

DRsp Nr. 2014/496

Gerichtlicher Sachverständiger; malignes Melanom; weite bzw. enge Extension

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 161.715,92 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 839 a BGB;

Gründe

I.

1. 2.