BGH, Urteil vom 21.02.2000 - Aktenzeichen II ZR 236/98
DRsp Nr. 2000/2433
Gerichtliches Geständnis
Werden bis dahin streitige Behauptungen durch übereinstimmende Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung "unstreitig gestellt", so liegt hierin ein gerichtliches Geständnis gem. § 288ZPO.