OLG Nürnberg - Urteil vom 31.03.1994
8 U 3630/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia ; VVG § 1 Abs. 1 S.1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 862
r+s 1995, 9
SP 1994, 393
VersR 1995, 206
ZfS 1994, 331
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Gesamtkausalität in der Teilkasko-Versicherung - Mehrere Schadensereignisse

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 8 U 3630/93

DRsp Nr. 1995/3762

Gesamtkausalität in der Teilkasko-Versicherung - Mehrere Schadensereignisse

»In der Teilkasko-Versicherung liegt nach dem Grundsatz der sogenannten Gesamtkausalität der Versicherungsfall auch dann vor, wenn das Schadenereignis zwar mehrere adäquate Ursachen hat (Anstoß an die Leitplanke und Brand), der Schaden aber auch auf die versicherte Ursache (Brand) zurückgeht.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ia ; VVG § 1 Abs. 1 S.1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, § 511 f ZPO.

Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

I. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet ist, den Kläger aus der bestehenden Teilkasko-Versicherung bedingungsgemäß zu entschädigen.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das versicherte Fahrzeug des Klägers bei dem Unfall vom 04.06.1992 in Brand geraten ist. Damit steht ein Versicherungsfall gemäß § 12 Abs. 1 I a AKB fest.