Der klagende Polizeibeamte wurde als Insasse eines Polizeifahrzeugs auf einer Dienstfahrt bei einem - als Dienstunfall anerkannten - Verkehrsunfall verletzt. Der Unfall war unstreitig vom Bekl. und dem Fahrer des Polizeifahrzeugs je zur Hälfte verschuldet worden. Die Vorinstanzen haben die - vom Senat bestätigte - Auffassung vertreten, daß der Kl. sich den anhängigen Schmerzensgeldanspruch gegen die Bekl. um den Mitverschuldensanteil des Polizeibeamten B., also um die Hälfte, kürzen lassen müsse.
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