BGH - Urteil vom 23.04.1985
VI ZR 91/83
Normen:
BGB § 840 Abs.1, § 847 Abs.1; BeamtVG § 46 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 173
DAR 1985, 285
DB 1985, 2193
DRsp I(147)219a
JZ 1985, 801
NJW 1985, 2261
VersR 1985, 763

Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall verletzten Beamten

BGH, Urteil vom 23.04.1985 - Aktenzeichen VI ZR 91/83

DRsp Nr. 1992/4392

Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall verletzten Beamten

Der Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall verletzten Beamten gegen einen nicht im öffentlichen Dienst tätigen Zweitschädiger ist auf den (Mitverschuldens-)Anteil beschränkt, den der Zweitschädiger im Innenverhältnis als Gesamtschuldner tragen müßte, wenn ein Gesamtschuldverhältnis nicht durch das Haftungsprivileg des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 46 BeamtVG ausgeschlossen wäre.

Normenkette:

BGB § 840 Abs.1, § 847 Abs.1; BeamtVG § 46 ;

Der klagende Polizeibeamte wurde als Insasse eines Polizeifahrzeugs auf einer Dienstfahrt bei einem - als Dienstunfall anerkannten - Verkehrsunfall verletzt. Der Unfall war unstreitig vom Bekl. und dem Fahrer des Polizeifahrzeugs je zur Hälfte verschuldet worden. Die Vorinstanzen haben die - vom Senat bestätigte - Auffassung vertreten, daß der Kl. sich den anhängigen Schmerzensgeldanspruch gegen die Bekl. um den Mitverschuldensanteil des Polizeibeamten B., also um die Hälfte, kürzen lassen müsse.