BGH - Urteil vom 27.10.2020
XI ZR 429/19
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 426 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 307
MDR 2021, 357
NJW 2021, 550
WM 2020, 2422
ZIP 2021, 133
r+s 2021, 50
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 3010/17
LG Stuttgart, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 103/18

Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang; Rechtskräftig festgestellte 100%ige Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin

BGH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen XI ZR 429/19

DRsp Nr. 2020/18226

Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang; Rechtskräftig festgestellte 100%ige Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100%iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 426 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendung der Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall.