OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2009
3 Ss OWi 767/07
Normen:
EichO § 14a Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 14.08.2007

Geschwindigkeitsermittlung bei Messung mit als nicht geeicht geltenden Messgerät; Provida 2000 [Modular]

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 767/07

DRsp Nr. 2009/16124

Geschwindigkeitsermittlung bei Messung mit als nicht geeicht geltenden Messgerät; Provida 2000 [Modular]

Zur Ermittlung des Sicherheitsabschlages bei einem nicht geeichten Messgerät.

Auch eine früher erfolgte Eichung ist lediglich formell korrekt, materiell aber als fehlerhaft anzusehen, wenn sie wegen der zur Tatzeit nicht vorhandenen, von der PTB aber geforderten, gesonderten Genehmigung einer Bauartzulassung in Bezug auf das CAN-Bus-System nicht eichfähig war; denn ein Messgerät ist nur dann gemäß § 14a Abs. 1 Eichordnung eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen ist. Ein (materiell) fehlerhaft geeichtes Gerät ist einem ungeeichten oder nicht ausreichend geeichten Gerät gleichzusetzen, so dass die Grundsätze, die bei Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, entsprechend anzuwenden sind.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

EichO § 14a Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen wurde durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100,-- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.