BGH - Urteil vom 25.01.2000
VI ZR 64/99
Normen:
PflVG § 12 ; SGB X § 119 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1200
BGHZ 143, 344
DAR 2000, 216
MDR 2000, 449
NJW 2000, 1338
NZV 2000, 252
SP 2000, 156
VRS 98, 333
VerkMitt 2000, 43
VersR 1999, 471
VersR 2000, 471
ZfS 2000, 201
r+s 2000, 201
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VI ZR 64/99

DRsp Nr. 2000/1074

Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung

»Ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (als Teil seines Erwerbsschadens) betreffender Schadensersatzanspruch des Verletzten geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als er gegen den Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist.«

Normenkette:

PflVG § 12 ; SGB X § 119 ;

Tatbestand:

Die klagende Landesversicherungsanstalt macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche auf Ersatz von Beitragsausfällen ihres Versicherten Peter E. aus übergegangenem Recht gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den beklagten Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend, dem die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach §§ 12, 13 Abs. 2 PflVG zugewiesen ist.

Der Fliesenleger E., der seit 1979 in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand, wurde bei einem Verkehrsunfall am 11. Dezember 1993 als Fußgänger durch den schleudernden Anhänger eines Pkw erheblich verletzt und ist seitdem arbeitsunfähig. Fahrer und Halter des Fahrzeuggespanns, das den Unfall verursachte, konnten nicht ermittelt werden; ihre volle Haftung auf Ersatz der Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.