BGH - Urteil vom 21.03.2024
I ZR 185/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 656c Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 810 Alt. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 305/2024
NJW 2024, 1511
NZM 2024, 427
MDR 2024, 701
MietRB 2024, 169
WuM 2024, 339
NJW-Spezial 2024, 386
DZWIR 2024, 410
ImmWert 2024, 38
JZ 2024, 833
WM 2024, 1765
DNotZ 2024, 750
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15005/21
OLG München, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1628/22

Gestattung der sukzessiven Doppelbeauftragung eines Maklers; Zustehen eines Anspruchs eines Kunden auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen I ZR 185/22

DRsp Nr. 2024/4792

Gestattung der sukzessiven Doppelbeauftragung eines Maklers; Zustehen eines Anspruchs eines Kunden auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags

a) § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet die sukzessive Doppelbeauftragung des Maklers in der Weise, dass zunächst mit einer Partei des Hauptvertrags eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision vereinbart wird und anschließend mit der anderen Partei eine Provision in Höhe der restlichen Hälfte. b) Im Anwendungsbereich des § 656c BGB ist der Makler gegenüber dem Kunden nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entstehung und das Fortbestehen des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. c) Dem Maklerkunden kann im Falle der von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers diesem gegenüber gemäß § 810 Fall 2 BGB ein Anspruch auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags zustehen.