OLG Köln - Urteil vom 16.06.1994
18 U 248/93
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 286

Gestellter Unfall - Beweislast - Indizien

OLG Köln, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 18 U 248/93

DRsp Nr. 1995/1721

Gestellter Unfall - Beweislast - Indizien

Indizien für einen vorgetäuschten Verkehrsunfall.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVersG gegen die Beklagten aus dem Ereignis vom 21.12.1990 in K., L.-Platz besteht nicht. Denn es spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger in den Tatbestand der Rechtsgutverletzung durch den Beklagten zu 1) eingewilligt hat.

Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich mit seinem Lkw VW LT 28 gegen die linke Seite des Pkw Jaguar des Klägers gestoßen ist. Denn der gerichtlich beauftragte Sachverständige D. hat im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls die Beschädigung im unteren vorderen Bereich der Fahrertür, wie sie auf den Lichtbildern F 5 - 7 des Gutachtens zu erkennen ist, sehr wahrscheinlich auf den Anstoß durch den Lkw zurückzuführen ist. Damit stimmt die Bekundung des Beklagten zu 1) als Partei vor dem Landgericht überein, wonach er beim Zurücksetzen mit dem Lkw hinten rechts in den Pkw gefahren ist, wobei er nach seiner Annahme die linke Türseite beschädigt hat.