LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2014
L 15 SB 63/14
Normen:
Verwaltungsvorschrift zu §§ 46 StVO Ziff. 129 f.; RGebStV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 1088/11

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung (RF)

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2014 - Aktenzeichen L 15 SB 63/14

DRsp Nr. 2014/18614

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung (RF)

Für das Merkzeichen aG ist es erforderlich, dass sich der Schwerbehinderte wegen der Schwere seines Leidens praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen kann, wobei dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Befreiungstatbestand von der Rundfunkgebührenpflicht setzt - kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein. Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht ist, kann dies die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht begründen.

Tenor

I. II. III.