BGH - Urteil vom 27.02.1985
VIII ZR 328/83
Normen:
BGB §§ 242, 276, 465, 536, 537 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 44
JR 1985, 500
MDR 1985, 664
NJW 1985, 1535

Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung zwischen Leasingnehmer und Lieferant gegenüber dem Leasinggeber

BGH, Urteil vom 27.02.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 328/83

DRsp Nr. 1994/4446

Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung zwischen Leasingnehmer und Lieferant gegenüber dem Leasinggeber

1. Der Leasinggeber, der seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, muß eine vom Leasingnehmer mit dem Lieferanten wegen Mangelhaftigkeit der Leasingsache getroffene Wandelungsvereinbarung gegen sich gelten lassen und verliert wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage seinen Anspruch auf Leasingraten. 2. Die formularmäßig ausbedungene Haftung des Leasingnehmers für zufälligen Untergang der Leasingsache gilt nicht, wenn die Sache zur Nachbesserung vertragsgemäß dem Lieferanten übergeben worden ist und dort untergeht.

Normenkette:

BGB §§ 242, 276, 465, 536, 537 ;

Hinweise:

Zu 1: Ergänzung zu BGH v. 23.2.1977, BGHZ 68, 118 = NJW 1977, 848 u. BGH v. 16.9.1981, BGHZ 81, 298 = NJW 1982, 105.

Fundstellen