Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 17. November 2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. November 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch geltend.
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