OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2023
4 U 282/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; ARB § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb); BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9O 132/21

Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen i.R.v. Kapitalanlagegeschäften; Ausschluss der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 282/21

DRsp Nr. 2024/3721

Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen i.R.v. Kapitalanlagegeschäften; Ausschluss der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) bb) ARB besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung. Die Vorschrift ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Insbesondere ist die Klausel nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Maßgeblich sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 6. September 2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 8.972,70 festgesetzt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. September 2023 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; ARB § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb); BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.