LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2014
L 13 EG 28/13
Normen:
BEEG § 12 Abs. 1 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 27 Abs. 1 S. 1; VVG § 193 Abs. 3; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 5/12

Gewährung von Elterngeld bei höherem vorgeburtlichen EinkommenBerücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung des ElterngeldesEinkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2014 - Aktenzeichen L 13 EG 28/13

DRsp Nr. 2014/17928

Gewährung von Elterngeld bei höherem vorgeburtlichen Einkommen Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung des Elterngeldes Einkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte nach der Geburt des Kindes nach § 2 Abs. 7 BEEG nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 12 Abs. 1 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 27 Abs. 1 S. 1; VVG § 193 Abs. 3; GG Art. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum 09.10.2011 bis 08.08.2012 Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.